Name, Sitz, Zweck
Artikel 1 : Name
Unter dem Namen „Pro Velo, Region Wohlen“, im folgenden Pro Velo genannt, besteht ein konfessionell und politisch neutraler Verein im Sinne von ZGB Art. 60 ff.
Die Statuten gelten gleichermassen für weibliche und männliche Personen, auch wenn dies im Folgenden sprachlich nicht unterschieden wird.
Artikel 2: Sitz
Der Sitz der Pro-Velo ist in 5610 Wohlen
Artikel 3: Zweck
1) Die Pro Velo bezweckt generell die Umwelt im Nahverkehrsbereich zu schützen und speziell das Velo als umweltfreundliches, energiesparendes und gesundes Verkehrsmittel zu fördern. Unter "Velos" versteht die Pro Velo alle mit menschlicher Muskelkraft angetriebenen Fahrzeuge, welche auf der Strasse verkehren dürfen.
2) Die Pro-Velo setzt sich für alle das Velo betreffenden Belange ein, insbesondere für Sicherheit und Komfort beim Fahren, für Verbesserungen an der Infrastruktur und für die Verknüpfung des Velos mit dem öffentlichen Verkehr.
3) Die Pro Velo vertritt die Interessen der Velofahrenden gegenüber den Behörden.
4) Die Pro Velo wacht darüber, dass die in der Bau-, Strassenbau-, Planungs- Strassenverkehrs- und Umweltschutzgesetzgebung vorgesehenen Massnahmen zu Gunsten des Veloverkehrs und zu Gunsten einer minimalen Umweltbelastung realisiert und die entsprechenden Bestimmungen korrekt angewendet werden. Sie ergreift zu diesem Zweck die notwendigen Rechtsmittel.
5) Die Pro-Velo fördert die Zusammenarbeit mit anderen Interessengemeinschaften für das Velo.
Mitgliedschaft
Artikel 4: Eintritt
Als Mitglieder können der Pro Velo beitreten:
1. natürliche Personen
2. juristische Personen (z.B. Vereinigungen, Stiftungen, Organisationen), welche die Bestrebungen der Pro Velo unterstützen.
Über die Aufnahme von Mitgliedern beschliesst der Vorstand.
Artikel 5: Austritt/Ausschluss
1. Der Austritt kann auf Ende des Geschäftsjahres erfolgen, und zwar durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand.
2. Mitglieder, welche wiederholt der Pro Velo Schaden zufügen, können – nach Anhörung – mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten der Generalversammlung, aus der Pro Velo ausgeschlossen werden.
3. Es gelten im Weiteren die gesetzlichen Bestimmungen.
4. Mitglieder, die austreten oder ausgeschlossen werden, verlieren jeden Anspruch auf das Vermögen der Pro Velo.
Finanzielles
Artikel 6: Finanzierung
Die Pro Velo hat keine Gewinnabsichten.
Die Finanzierung der Pro Velo erfolgt durch die Mitgliederbeiträge, deren Höhe von der Generalversammlung festgelegt wird, durch freiwillige Zuwendungen (Gönner) sowie den Erlös von Verkaufsaktionen und weitere Aktivitäten.
Artikel 7: Mitgliederbeiträge
1) Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird an der GV festgelegt, abgestuft für die folgenden Kategorien:
Einzelmitglieder, Familien und juristische Personen
2) Einbezahlte Mitgliederbeiträge, welche den festgesetzten Betrag übersteigen, gelten als Gönnerbeiträge.
Artikel 8: Haftung
Für die Verbindlichkeiten der Pro Velo haftet ausschliesslich deren Vereinsvermögen.
Artikel 9: Auflösung der Pro-Velo
Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine andere steuerbefreite Organisation (mit Sitz in der Schweiz) welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.
Organisation
Artikel 10: Organe
Die Organe der Pro Velo sind:
1. die Generalversammlung
2. der Vorstand
3. die Arbeitsgruppen
4. die Rechnungsrevision
Artikel 11: Generalversammlung
Oberstes Organ der Pro Velo ist die Generalversammlung. Der Vorstand beruft sie mindestens einmal jährlich ein, durch schriftliche Einladung an die Mitglieder, mindestens 30 Tage vor dem angesetzten Datum.
Eine ausserordentliche Generalversammlung ist bei Vorliegen dringender Geschäfte, oder wenn ein Zehntel der Mitglieder eine solche schriftlich verlangt, einzuberufen.
Die Generalversammlung hat folgende Befugnisse:
3) Wahl des Präsidenten und des übrigen Vorstandes.
4) Wahl von mindestens einem Rechnungsrevisor, welcher nicht dem Vorstand angehört.
5) Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichts, der Jahresrechnung und des Budgets.
6) Déchargeerteilung an die Vereinsleitung.
7) Festlegung der Mitgliederbeiträge
8) Beschlussfassung über alle der Generalversammlung vorgelegten Geschäfte.
Mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten ist zu beschliessen:
1) Statutenänderungen.
2) Auflösung oder Fusion des Vereins.
Artikel 12: Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Kassier, dem Aktuar sowie weiteren Mitgliedern. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Seine Amtsperiode beträgt ein Jahr.
Der Vorstand entscheidet über die Zeichnungsberechtigung. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit der Mehrheit von mindestens drei anwesenden Vorstandsmitgliedern gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident, wobei er an der Abstimmung selbst hat stimmen dürfen.
Artikel 13: Arbeitsgruppen
Zur Bearbeitung von einzelnen Sachgebieten werden Arbeitsgruppen vom Vorstand gebildet. Diese liefern dem Vorstand Entscheidungsgrundlagen. Die Arbeitsgruppen arbeiten weitgehend autonom, dürfen aber ohne Ermächtigung des Vorstandes keine Beschlüsse fassen, die die Pro Velo gegen aussen verpflichten oder belasten. In jeder Arbeitsgruppe sorgt eine Person für genügenden Kontakt zum Vorstand.
Artikel 14: Rechnungsrevisoren
Ein dem Vorstand nicht angehörender Rechnungsrevisor prüft die Jahresrechnung und erstattet dem Vorstand zu Handen der Generalversammlung schriftlich Bericht.
Allgemeines
Artikel 15: Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember.
Schlussbestimmung
Die vorliegenden Statuten wurden an der Generalversammlung vom 23. März 2023 angenommen.
Pro Velo Region Wohlen
Der Präsident: Guido Meienhofer
Der Aktuar: Valery Fricker